Sie wollen sich als Unternehmer in der
Personenbeförderung für Taxi / Mietwagen
selbstständig machen?
Sie wollen sich als Unternehmer im
Personenkraftverkehr mit Ausflugsfahrten
und Ferienziel-Reisen selbstständig machen?
Sie haben eine Geschäftsidee in der
Personenbeförderung?
Personenbeförderung - gewerblich
Der Begriff Gelegenheitsverkehr kommt aus dem
Personenbeförderungsrecht (Personenbeförderungsgesetz-
PBefG) und definiert in § 46 PBefG verschiedene Formen des
Gelegenheitsverkehrs entsprechender Verkehrsarten mit
Kraftfahrzeugen.
Zum Gelegenheitsverkehr gehören folgende Formen:
Taxiverkehr
Mietwagenverkehr
Ausflugsfahrten mit Personenkraftwagen oder
Kraftomnibus
Mietomnibus
Ferienzielreisen
Alle Formen des Gelegenheitsverkehrs unterliegen der
Genehmigungspflicht. Genehmigungsbehörden sind beim
Verkehr mit Kraftomnibussen die Bezirksregierungen, beim
Verkehr mit Pkw die Kreisverwaltungsbehörden.
Die Sozialvorschriften und die Vorschriften über die Lenk-
und Ruhezeiten finden Anwendung und werden vom Zoll und
dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) überwacht. Fahrten
im Gelegenheitsverkehr unterliegen einer
Aufzeichnungspflicht im Fahrtenbuch, die des
Individualverkehrs im Regelfall hingegen nicht.
Die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr ist maximal
fünf Jahre gültig. Dann benötigen Sie gemäß
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) als sebstständiger
Unternehmer im Personenkraftverkehr hierfür eine Erlaubnis
oder EU-Lizenz (Gemeinschaftslizenz) der zuständigen
unteren Verkehrsbehörde.
Gesetzlich vorgeschrieben zum Führen eines
Personenkraftverkehrsunternehmens und somit Voraussetzung
für den Erhalt dieser EU-Lizenz ist, dass Sie einen
Verkehrsleiter benennen, der die tatsächliche und dauerhafte
Leitung der Verkehrstätigkeiten (Verkehrsleitung) Ihres
Personenverkehrsunternehmens übernimmt. Die Aufgaben
eines Verkehrsleiters darf, sofern bestimmte Voraussetzungen
erfüllt sind, durch eine externe Person übernommen werden.
Beim Personentransport gelten sehr strenge Vorgaben, die
unbedingt einzuhalten sind.
Für die gewerbliche Personenbeförderung ist ein P-Schein
nötig.
Egal, ob als Taxi-, Mietwagenfahrer oder Ausflugsfahrten mit
PKW oder Kleinbus bis 8 Fahrgäste – in allen Fällen werden
Menschen von A nach B transportiert und das regelmäßig.
Hierbei ist besondere Vorsicht geboten und es müssen
zahlreiche Vorschriften eingehalten werden.
Für die gewerbliche Personenbeförderung in Deutschland ist
eine Genehmigung gemäß Personenbeförderungsgesetz
(PBefG) nötig.
Wer gewerblich eine Personenbeförderung mit Mietwagen,
mit Taxen oder ähnlichem vornimmt, muss besonders
zuverlässig sein, da er die Sicherheit seiner Fahrgäste
gewähren muss. Die Genehmigung für gewerbliche
Personenbeförderung wird deshalb nur erteilt, wenn ein
Auszug aus dem Verkehrszentralregister sowie ein
Führungszeugnis vorgelegt werden.
Taxifahrer müssen ihre Ortskenntnisse mit einer Prüfung
nachweisen.
Eine Personenbeförderung liegt vor, wenn Personen über eine
grundsätzlich im Voraus bestimmte Strecke vom Abgangsort
zum Bestimmungsort mit einem Beförderungsmittel
transportiert werden.
Mitgeführtes Reisegepäck zählt zur Personenbeförderung
Zu einer Personenbeförderung gehört auch die damit
verbundene Beförderung des Reisegepäcks.
Die Beförderungsleistung setzt voraus, dass der Fahrgast für
die Fortbewegung des Verkehrsmittels nicht selbst
verantwortlich ist, sondern seine Beförderung durchgeführt
wird von einem Beförderungsunternehmer
•
im eigenen Namen,
•
für eigene Rechnung und
•
auf eigene Verantwortung.
Wenn Sie gewerbliche Personenbeförderung mit Mietwagen
durchführen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung.
Eine Beförderung mit Mietwagen liegt vor, wenn ein Pkw im
Ganzen zur Beförderung gemietet wird und mit welchem eine
Fahrt durchgeführt wird, dessen Zweck, Ziel und Ablauf
durch den Mieter bestimmt wird.
Anders als beim Verkehr mit Taxen, dürfen Sie im Verkehr
mit Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen, die an
Ihrem Betriebssitz oder in Ihrer Wohnung eingegangen sind.
Nach Ausführung des Beförderungsauftrages muss der
Mietwagen grundsätzlich unverzüglich zum Betriebssitz
zurückkehren.